Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Vereinigung

1. Der Verein führt den Namen DMS “Dachdeckermeisterschüler Waldkirchen e.V.”.

2. Der Verein hat den Sitz in Waldkirchen.

3. Der Verein ist der freiwillige Zusammenschluss von ehemaligen Meisterschülern der Schule Waldkirchen, Schülern und Meistern weiterer Ausbildungsstätten Bayerns sowie Freunden und Gönnern auf Bundesebene.

4. Das erste Geschäftsjahr lief vom 23.07.80 -31.12.80. Die weiteren Geschäftsjahre entsprechend den Kalenderjahren. Neu seit Januar 2003 Übergangszeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 Geschäftsjahr geändert nun von November 2003 bis 31. Oktober des Folgejahres (2004)

§ 2 Aufgabenbereich der Vereinigung

1. Die Aufrechterhaltung des Gemeingeistes der ehemaligen Meisterschüler und Erhaltung der Dachdecker-Tradition.

2. Die Förderung eines gesellschaftlichen guten Verhältnisses zwischen den Meisterschülern früherer Jahrgänge und den neu dazu gekommenen, sowie Gönnern und Freunden.

3. Bindeglied für die Berufsorganisation (Innungen) zu sein, und den Jungmeistern den Beitritt zu den Interessenvertretungen des Berufsstandes zu erleichtern, und diese aktiv zu unterstützen.

§ 3 Die Vereinigung wird sich zur Aufgabe machen:

Jährliche Fort- und Weiterbildung der Mitglieder und Gäste, gesellschaftliche Treffen und Veranstaltungen, die Durchführung von Referaten und Schulungen im kaufmännischen, rechtlichen und technischen Bereich, Weitergabe von Informationen. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Privat- und juristische Person werden, die die Interessen des Vereins, verbunden mit dem Dachdeckerhandwerk, vertritt.

2. Die Aufnahme als Mitglied ist bei der Vorstandschaft schriftlich zu beantragen. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn die Aufnahmegebühr und der Beitrag für 1 Jahr entrichtet sind.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Ableben

b) erklärtem Austritt (schriftlich)

c) Ausschluss

4. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung beschließt die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

5. Der beabsichtigte Austritt eines Mitgliedes ist von diesem schrift­lich unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Halbjahr mitzuteilen. Bis zum Austrittsdatum sind die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Spende und im Voraus entrichtete Beiträge können vom Verein nicht zurück erstattet werden.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

a) Mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den Rückstand trotz zweimaliger Aufforderung seitens des Kassierers nicht entrichtet.

b) Die Satzung verletzt, den Interessen des Vereins zuwider handelt, oder deren guten Ruf schädigt.

c) zu einer entehrenden Strafe verurteilt wird. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit, wobei dem Auszuschließenden auf Antrag die Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme zu geben ist.

§ 5 Beiträge

Als Beitrag wird jeweils der mit Bankeinzugsermächtigung für mindestens 1 Jahr im Voraus zu entrichtende Betrag erhoben, dessen Höhe alljährlich von der Hauptversammlung für das darauf folgende Jahr fest zu legen ist. Die einmalige Aufnahmegebühr ist zusätzlich zu entrichten. Diese wird ebenfalls von der Hauptversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe der Dachdeckermeisterschüler Waldkirchen e.V.

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand (1. Vorsitzender und 2 Stellvertreter und 2 bis 4 weitere Vorstandsmitglieder)

2. Die Hauptversammlung

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzende(r), muss Absolvent der Dachdeckermeisterschule Waldkirchen sein und einen Dachdeckerbetrieb leiten.

2. 1. stellvertretende(r) Vorsitzende(r), muss Dachdeckermeister sein.

3. 2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r), muss Dachdeckermeister sein.

4. Schriftführer(in), muss Dachdeckermeister sein.

5. Kassier(erin) und bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern, müs­sen Dachdeckermeister sein.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit erlischt zum Zeitpunkt der neu gewählten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

3. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

8. Weitere Einzelheiten regelt die Entschädigungsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

9. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der Versammlung und die Verwaltung des Vermögens.

10. Versammlungen, bei denen der 1. Vorsitzende verhindert ist, werden nach Absprache von einem der zwei stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

11. Der Kassier verwaltet die Kasse und hat Bankvollmacht. Der Jahresbeitrag ist durch Banklastschriftverfahren durch die Mitglieder zu entrichten. Auszahlungen dürfen nur auf Anordnung der Vorsitzenden erfolgen.

12. Der Vorstand bestimmt die einzelnen Termine für Veranstaltungen bzw. Versammlungen. Die Mitglieder werden schriftliche rechtzeitig auf dem Postwege verständigt.

13. Der Vorstand tagt vierteljährlich, um eventuelle anstehende Geschäftsvorgänge zu erledigen.

14. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Legislaturperiode aus, wird ein Ersatzmann vom Vorstand bis zur Hauptversammlung als Vorstandsmitglied aufgenommen.

15. Der Vorstand legt nach jeder Neuwahl die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder für Tagungsausschuss, PR- und Info- Ausschuss fest.

16. Bei Stimmengleichheit im Vorstand über Entscheidungen hat der 1. Vorsitzende zwei Stimmen.

17. Ehrungen, Jubiläen, Auszeichnungen und Ernennungen können vom Vorstand je nach Anlass mit einfacher Mehrheit bestimmt und vorgenommen werden.

§ 9 Hauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Hauptversammlung ist jährlich innerhalb 12 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhalten.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen, oder wenn es die beiden Kassenrevisoren für erforderlich halten.

3. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung für die Jahres-Hauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung fest und beruft durch besondere schriftliche Einladung, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, die Mitglieder ein.

4. Die Tagesordnung für die Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht aller Vorstandsmitglieder

b) Bericht der Kassenrevisoren

c) Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahl bei Hauptversammlung (alle 3 Jahre)

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr, soweit erforderlich.

5. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.

6. Anträge, über die bei den Versammlungen beschlossen werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

7. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder, die erschienen sind.

8. Der 1. und die beiden 2. Vorsitzenden sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die weiteren 2 bis 4 Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Alle Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden. Ist ein Gegenkandidat da, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.

9. Vor der Neuwahl zum 1. Vorsitzenden ist ein Wahlausschuss von 3 Personen zu bestellen. Der 1. Vorsitzende übernimmt nach seiner Wahl den weiteren Ablauf der Wahl.

10.Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins ist von den Kassenrevisoren zu überwachen. Die Revisoren erstatten alljährlich bei der Hauptversammlung Bericht. Die Revisoren bestehen aus 2 Personen, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen 2/3 Zustimmung der anwesenden Mitglieder der Versammlung. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht ändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

§12 Auflösung

1. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.

2. Im Falle der Auflösung tritt Liquidation ein. Sie erfolgt durch zwei Liquidatoren, die von der Hauptversammlung zu bestimmen ist.

3. Im Falle der Auflösung sind die vorhandenen Vermögenswerte für gemeinnützige Zwecke der “Stadt Waldkirchen” zur Verfügung zu stellen. Diese hat vorwiegend die Schüler der Dachdeckerschule bzw. deren Rechtsnachfolger damit zu unterstützen.